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QualiVO allg Verw

§ 10 Prüfungsausschuss

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20allg%20Verw/10#abs-1 (1) Für die Abnahme der Aufstiegsprüfungen bildet das Landesprüfungsamt einen Prüfungsausschuss. Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse gebildet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20allg%20Verw/10#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein müssen. Er setzt sich zusammen aus einer Beamtin oder einem Beamten der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 als Vorsitzender oder Vorsitzendem und aus je einer Beamtin oder einem Beamten der Ämtergruppe des ersten und zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 als Beisitzerin oder Beisitzer. Hauptamtlich Lehrende der Bildungsträger können auch Mitglied des Prüfungsausschusses sein, wenn sie nicht Beamtin oder Beamter sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20allg%20Verw/10#abs-3 (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird vom Landesprüfungsamt bestimmt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20allg%20Verw/10#abs-4 (4) Die Mitglieder werden im Verhinderungsfall von stellvertretenden Mitgliedern vertreten. Das Landesprüfungsamt beruft die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder für die Dauer von drei Jahren.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20allg%20Verw/10#abs-5 (5) Das Landesprüfungsamt kann die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses aus wichtigem Grund abberufen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20allg%20Verw/10#abs-6 (6) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus, ist für die verbleibende Amtszeit des Prüfungsausschusses eine Neuberufung vorzunehmen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20allg%20Verw/10#abs-7 (7) Der Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgebenden Stimmen.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20allg%20Verw/10#abs-8 (8) Der Prüfungsausschuss ist in seiner Prüfungstätigkeit unabhängig.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20allg%20Verw/10#abs-9 (9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Landesprüfungsamt. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Landesprüfungsamtes.

§ 9 § 11